Steuererlass für PV-Anlagen ab 01.01.2023

Bisher war das Betreiben von Photovoltaikanlagen mit unverhältnismäßig vielen bürokratischen Hürden verbunden. Damit der Ausbau erneuerbarer Energien aufgrund dessen nicht weiterhin stockt und die vom Staat gesetzten Ziele unerreichbar werden, wurden für 2023 einige große Veränderungen aufgegriffen.

Wie es bisher aussah mit der Besteuerung

Um es kurz und knapp herunterzubrechen: Sofern Anlagenbesitzer keinen Steuerberater zu Rate gezogen haben oder sich selbst die Mühe machten, notwendige Erklärungen einzureichen, wurde sich auf die Regelbesteuerung von 19 % bezogen. Dies sorgte dafür, dass Stromlieferungen und der eigenverbrauchte Strom versteuert werden mussten, ermöglichte jedoch auch, einen Vorsteuerabzug aus den üblicherweise hohen Investitionskosten zu bekommen und so einen Teil der Finanzierung zu decken. Ab 2023 ist diese Bürokratie-Hürde passé.

Wichtige Änderungen ab 2023 

  1. Steuerfreiheit für kleine PV-Anlagen 

Kleine Photovoltaikanlagen, also PV-Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp, die sich auf oder an Einfamilien-/Mehrfamilienhäusern (inkl. Dächer auf Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden) oder Wohn- und Gewerbeeinheiten, die überwiegend den Wohnzweck dienen (dann aber Maximalleistung pro Wohn-/Gewerbeeinheit 15 kWp) befinden werden ab dem 01.01.23 automatisch nicht mehr besteuert. Das gilt sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Einkommenssteuer. Besonders von den Anlagen auf/an Wohn- und Gewerbeeinheiten profitieren Privatvermieter, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietungsunternehmen.

Weiterhin gilt die Steuerbefreiung auch beim Betrieb mehrerer kleiner Anlagen. Bedeutsam ist hierbei nur, dass die kombinierte Maximalleistung nicht über 100 kWp liegt. Diese Grenze gilt pro steuerpflichtiger Person/Kapitalgesellschaft.

Auch interessant zu wissen: Die Steuerbefreiung tritt selbst dann in Kraft, wenn der Strom zu 100 % ins öffentliche Netz eingespeist oder zu 100 % von etwaigen Mietern verbraucht oder auch ein privates oder betrieblich genutztes E-Auto damit geladen wird.

  1. Einkommensteuer 

Die Pflicht zur Abgabe einer Gewinnermittlung (bspw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) und weiterer Erklärungen entfallen komplett und automatisch bei kleinen Anlagen.

  1. Umsatzsteuer

Der zuvor genannte Steuersatz von 19 % auf Lieferung (und Kauf aller notwendigen Komponenten), Einfuhr, Erwerb und Installation gilt ab 2023 nicht mehr und wird durch einen Umsatzsteuersatz von 0 % abgelöst (Netto = Brutto). 

Durch die neuen Regelungen der Bundesregierung kommt es zu enormen steuerlichen und bürokratischen Entlastungen für Anlagenbesitzer. Sollten Sie also mit dem Gedanken gespielt haben, in Photovoltaik zu investieren, starten Sie noch heute! SecondSol unterstützt Sie gern in Ihrem Vorhaben!